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Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Allgemeines, Geltungsbereich
- Allen Lieferungen und Leistungen aus Verträgen, die ab dem 01.01.2007 geschlossen werden, liegen diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend auch: Bedingungen) sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Entgegenstehende oder abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich ausdrücklich zugestimmt. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Vertragsabedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
- Unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen.
II. Angebot, Urheberrechte
- Soweit nicht anders erklärt, sind unsere Kostenvoranschläge unverbindlich.
2. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie sind auf unser Verlangen nach Entscheidung über die Auftragserteilung zurückzugeben.
III. Preise und Zahlung
- Unsere Preise sind Euro-Preise. Sie schließen Verpackung und Transport ein, soweit sich nichts anderes aus der Auftragsbestätigung ergibt. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages externe Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Die Änderung des Preises darf die Änderung der anteiligen externen Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Bestellers werden wir unsere externen Kosten einschließlich der Änderungen nachweisen.
- Für den Eintritt und die Rechtsfolgen des Zahlungsverzuges des Kunden gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eingetretene wesentliche Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, kann Vorauszahlung verlangt oder die Ausführung eines Auftrags von vorheriger Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
- Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung entgegengenommen. Sie müssen auf einen Bankplatz zahlbar gestellt sein und gelten nur als erfüllungshalber entgegengenommen. Eine Verpflichtung zur Annahme besteht nicht. Diskont- und sonstige Spesen sind vom Kunden zu tragen und sofort nach Wechselbegebung zu begleichen. Etwaige Einzugskosten, Kurs- und Zinsverluste werden in Rechnung gestellt und sind sofort vom Kunden zu vergüten.
- Das Recht mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
IV. Lieferbedingungen
- Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien abgeklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Stellung von ihm zu beschaffender Materialproben oder Unterlagen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
- Sämtliche Aufträge gelten nur mit dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer als angenommen. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch unsere Vorlieferanten.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das unseren Betrieb verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
- Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
- Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Störung. Wir werden dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. Wenn die Behinderung länger als drei Monate andauert, ist jede Partei nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Vertragsteils vom Vertrag zurückzutreten.
- Kommen wir in Verzug und erwächst dem Kunden hieraus ein Verzögerungsschaden, so ist er nur berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die vorgenannte Beschränkung auf die pauschale Verzugsentschädigung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; dabei tragen wir die Beweislast dafür, dass wir bzw. unsere Erfüllungsgehilfen weder grob fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt haben. Sie gilt ferner nicht, soweit ein absolutes Fixgeschäft vereinbart wurde und der Kunde wegen des Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung entfallen ist.
Gewährt der Kunde uns im Falle des Verzuges – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vor-schriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen. Verletzt er schuldhaft Mitwirkungspflichten, haftet er darüber hinaus auf Schadensersatz.
- Teillieferungen sind zulässig, soweit nicht die Teillieferung für den Kunden objektiv ohne Interesse ist.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
V. Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder die Anlieferung und Aufstellung, übernommen haben.
Verzögert sich der Versand, nachdem wir unsere Versandbereitschaft gemeldet haben, weil der Kunde erklärt, zur Abnahme noch nicht bereit zu sein, so geht die Gefahr mit dieser Erklärung auf den Kunden über, unabhängig da-von, weshalb der Kunde zur Abnahme noch nicht bereit ist.
- Trifft eine Sendung in beschädigtem Zustand ein, so hat der Kunde zur Sicherung seiner Ansprüche unverzüglich den Schaden durch den Beförderer schriftlich festhalten zu lassen.
VI. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen (einschließlich aller Zahlungen auf Nebenforderungen, Schadensersatzansprüche oder andere Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei laufender Rechnung bezieht sich der Vorbehalt auf den anerkannten Saldo. Soweit wir mit dem Kunden Bezahlung aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Kunden und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Wir sind nach dem Rücktritt und der Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der aller Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen weiteren Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VII. Ansprüche bei mangelhafter Leistung
Bei Mängeln der Kaufsache hat der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche – jedoch vorbehaltlich Abschnitt VIII. – folgende Rechte:
- Die Rechte des Kunden bei einer nicht vertragsgemäßen Leistung setzen voraus, dass der Kunde seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach § 377 und § 378 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Soweit ein geltend gemachter Sachmangel im Fehlen einer Eigenschaft besteht, die wir dem Vertragsgegenstand in einer Werbeaussage zugeschrieben haben (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), hat der Kunde zu beweisen, dass die Werbeaussage für seinen Kaufentschluss mitursächlich war. Ansonsten kann er insoweit keine Ansprüche wegen Sachmängeln stellen.
- Im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berechtigt. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Ist die von uns gewählte Art der Nacherfüllung unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, sind wir berechtigt, diese Art der Nacherfüllung zu verweigern. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, die andere Art der Nacherfüllung zu fordern. Sollte auch diese unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein, entfällt das Recht des Kunden auf Nacherfüllung.
- Der Kunde hat im Falle eines Mangels des Liefergegenstandes nach seiner Wahl ein Recht zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlschlägt oder wenn sie für uns unzumutbar ist. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Kaufpreises zu.
Bei unerheblichen Fehlmengen von bis zu 2 % der gesamten Lieferung ist auch die Minderung ausgeschlossen.
- Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Vertragsgegenstand beim Kunden, soweit ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben; für die fehlende Arglist tragen wir die Beweislast.
- Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungen wird im gleichen Umfang gehaftet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Verjährungsfristen wegen Mängeln des ursprünglichen Liefergegenstandes. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die für die Mängelprüfung und Mängelbeseitigung von uns beanspruchte Zeit verlängert.
- Zur Mängelprüfung von uns beauftragte Personen sind mangels ausdrücklich anderslautender schriftlicher Erklärung unsererseits nicht zur Anerkennung von Mängeln zu unseren Lasten berechtigt.
VIII. Haftung
- 1. Wenn der Liefergegenstand durch unser Verschulden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung, vor oder nach Vertragsschluss erfolgter Vorschläge und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte VII. und VIII.2 entsprechend.
- Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
• bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit und/oder
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und/oder
• bei arglistig verschwiegenen Mängeln und/oder
• bei der Abgabe einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie; die Haftung beschränkt sich jedoch auf den Geltungsbereich der Garantie und/oder
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden.
Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder für sonstige Vermögensschäden, sind ausgeschlossen. Für den Ersatz des Verzögerungsschadens im Falle des Lieferverzuges gilt Ziff. IV.6. Wer-den dem Kunden Verwendungs- und/oder Verarbeitungshinweise für gelieferte Waren im Zusammenhang mit deren Lieferung übergeben, so trägt der Kunde bei Geltendmachung von auf Sachmängeln gestützten Ansprüchen oder Einreden die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verwendungs- und/oder Verarbeitungshinweise von ihm beachtet wurden; der Kunde hat die Einhaltung der Verwendungs- und/oder Verarbeitungshinweise in geeigneter Weise schriftlich zu dokumentieren.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
IX. Verjährung
- Sofern wir keine Garantie abgegeben haben, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln des Vertragsgegenstandes grundsätzlich ein Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung. Dies gilt auch für Mangelfolgeschäden. Bei Schadensersatzansprüchen in den übrigen Fällen der Ziff. VIII. 2. gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Bei Schadensersatzansprüchen aus Garantien gilt die zugesagte Garantiefrist, soweit nicht zwingend strengere gesetzliche Verjährungsfristen eingreifen.
- Die Verjährung für sonstige Ansprüche wegen der Verletzung nicht mängelbezogener Schutzpflichten beträgt zwei Jahre ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung.
- Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
- Eine Hemmung der Verjährung wegen laufender Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB setzt aus Beweisgründen voraus, dass der Kunde die von ihm behaupteten Ansprüche schriftlich geltend macht.
X. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 und vergleichbarer internationaler Regelungen. Bei Exportgeschäften finden die internationalen Regeln über die Auslegung handelsüblicher Vertragsformeln (Incoterms) Anwendung, soweit in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen nichts Abweichendes geregelt ist.
- Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für das Mahnverfahren nach Überleitung in das streitige Verfahren, ist Mannheim. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem Wohnsitz zu verklagen.
- Die Gerichtsstandvereinbarung nach vorstehender Ziff. X.2 Satz 1 gilt auch, wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht bekannt sind.
- Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Fußgönheim.
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